Schulwechsel

Auszug aus Brandenburgischem Schulgesetz – (BbgSchulG) vom 02. August 2002, § 55:

(1) Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler die Schule, erfolgt die Aufnahme an der neuen Schule entsprechend dem bisherigen Bildungsgang und dem Zeugnis. Ein Schulformwechsel in der Sekundarstufe I ist in der Regel bis zum Beginn der Jahrgangsstufe 9 und nur auf Antrag der Eltern im Rahmen vorhandener Kapazitäten möglich.


Anmerkungen:

– Schulformwechsel – z.B. von Oberschule zum Gymnasium

– siehe auch § 9 der Sekundarstufe-I-Verordnung